Warenkorb anzeigen
 

Ihr Warenkorb enthält
9 Artikel

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Drohnn-Ballfabrik, Schweigerstraße 4, D 38302 Wolfenbüttel, vertreten durch den Inhaber Thomas Kurtz, führt Ihre Bestellungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch.
 

  1. Allgemeines

    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns (Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge) einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Allgemeine Geschäfts- und / oder Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, falls wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. 

    2. Sämtliche Erklärungen von Vertretern und Angestellten und jedwede mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

    3. Unsere Angebote sind freibleibend.
        

  2. Gefahrtragung, Lieferfristen  

    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über.  

    2. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Käufer alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht und die bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten erfüllt hat.  

    3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.  

    4. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wir Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

    5. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Wird die Lieferung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch von 5 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.

      In allen Fällen, in denen ein Haftungsausschluss bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung gemäß Satz 1 nicht möglich ist, gilt jedenfalls die Haftungsbeschränkung nach Satz 2.  
        

  3. Gewährleistung  

    1. Reklamationen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Ablieferung der Ware, bei uns schriftlich vorgebracht werden.  

    2.   Wir liefern Ware von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschreibung. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt insoweit nicht der Gewährleistung

      Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab zu prüfen. Es wird ferner keine Gewähr übernommen für in der Natur des Leders liegende Mängel und für Schäden oder Mängel, die trotz sorgfältiger Sortierung nicht feststellbar sind und erst bei oder nach Verarbeitung sichtbar werden. Für Schäden, die sich durch die Weiterverarbeitung der Ware oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ergeben, wird ebenfalls keine Gewähr übernommen.  

    3. Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften – kann der Käufer unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung nur Herabsetzung der Vergütung auf eine handelsübliche Vergütung verlangen. Ist die Ware nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes völlig unbrauchbar, liefern wir unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung Ersatz. Lassen wir in diesem Falle eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.  

    4. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung der Nachlieferungspflicht oder aus unerlaubter Handlung eintreten, haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn grobe Fahrlässigkeit bei unserer Geschäftsleitung oder leitenden Angestellten oder Vorsatz vorliegen. Das gleiche gilt hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gem. § 635 BGB. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Ersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.  

    5. Für jedwede Sonderanfertigung wird eine Garantie von 8 Tagen ab Auslieferung übernommen.  
         

  4. Allgemeine Haftung

    1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit bei unserer Geschäftsleitung oder leitenden Angestellten oder Vorsatz vorliegen.

      In allen Fällen, in denen bei grober Fahrlässigkeit oder auch ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den Betrag, bis zu dem wir das jeweilige Risiko versichert haben. Ergibt sich eine Deckung durch die Versicherung unter 10 % unseres Verkaufswertes des Lieferumfanges, aus dem die Schadensersatzansprüche resultieren, wird maximal der an diesen 10 % fehlende Betrag ersetzt. Die Regelung unter II 5. bleibt hiervon unberührt. Sollte im Einzelfall die dortige Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar sein, gilt jedenfalls die Beschränkung gemäß vorstehendem Absatz.  
        

  5. Zahl ungsbedingungen  

    1. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind immer ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.  

    2. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie  jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen.

      Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, oder stellt er die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Einleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt, werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel oder Schecks hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.  
        

  6. Eigentumsvorbehalt  

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.  

      Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen.

      Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern und / oder verarbeiten. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erfolgt. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. 

      Die Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestande in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestande zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

      Der Käufer hat Pfändungen und andere Beeinträchtigungen unseres Eigentums uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der Ware und der Erlöse zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Ware in entsprechendem Wert sofort an uns zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten automatisch Gebrauch gemacht wird, wenn ein Kaufpreis am Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist oder uns Umstände bekannt werden, die die Bezahlung unserer Forderung in Frage stellen. Wir sind dann jederzeit berechtigt und der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer anzuzeigen.

      Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
        

  7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht  

    1. Erfüllungsort für Zahlung ist Wolfenbüttel. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist Wolfenbüttel. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

      Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Es gelten die Incoterms 1953. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen.